Schulprogramm Milch NRW
Auf einen Blick
Was wird gefördert:
Milch und Naturjoghurt 2-mal pro Woche für Kinder in Kindertagesstätten, Grund- und Förderschulen.
Wer wird gefördert:
Nordrhein-westfälische Kindertageseinrichtungen, Grund- oder Förderschulen mit Primarstufe, die regelmäßig Milch und / oder Naturjoghurt von zugelassenen Lieferbetrieben beziehen.
Wie wird gefördert:
Zuschuss nach festgelegten Portionspauschalen, der direkt an den Lieferbetrieb ausbezahlt wird.
BERATUNG
Kontakt für pädagogische Einrichtungen:
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MLV)
+49 (0) 211 3843 4918
Kontakt: MLV
Erreichbarkeit in der Regel Montag und Mittwoch von 09:30 - 12:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 13:30 - 15:00 Uhr
Kontakt für Lieferbetriebe:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
+49 (0) 02361 - 305 - 2441
Kontakt: MLV
Erreichbarkeit in der Regel Montag /Donnerstag 13:00 – 14:00 Uhr und Dienstag /Mittwoch 10:00 – 12:00 Uhr
Die Details
Ziele
Ziele:
- Zugang zu gesunder Pausenverpflegung für Kinder
- Förderung von gesundem Ernährungsverhalten
- Aufbau von Ernährungskompetenz
Struktur:
- Das Schulprogramm Milch NRW ist Teil des EU-Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch in NRW.
- Das EU-Schulprogramm NRW gliedert sich dabei in zwei Teile, den Programmteil Schulmilch und den Programmteil Schulobst und -gemüse.
Maßnahmen
Maßnahmen:
- Folgende Produkte können über das Schulprogramm Milch gefördert werden: Trinkmilch, laktosefreie Trinkmilch, Biomilch als Vollmilch oder teilentrahmte Milch, Joghurt aus Vollmilch oder teilentrahmter Milch einschl. Biojoghurt
- Die teilnehmende Schule oder Kindertagesstätte verpflichtet sich, ernährungspädagogische Begleitmaßnahmen durchzuführen.
- Begleitende pädagogischen Maßnahmen wie Unterrichtseinheiten sollen den Kindern eine gesunde Ernährung, landwirtschaftliche Erzeugung und die Vielfalt landwirtschaftlicher Erzeugnisse nahebringen.
Förderung
Budget:
- Gesamtbudget des EU-Schulprogramms NRW: Die von der EU bereitgestellten Mittel werden pro Schuljahr bekannt gegeben und liegen pro Schuljahr bei rund 1,95 Mio. EUR für den Programmteil Milch und 5,45 Mio. EUR für den Programmteil Obst / Gemüse.
Förderung:
- Milch und Milchprodukte können nur von Lieferbetrieben bezogen werden, die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zugelassenen sind. Die Zulassung steht jedem Betrieb offen und kann beantragt werden.
- Die Lieferbetriebe rechnen gelieferte Produkte direkt mit dem LANUV ab.
- Gefördert werden zwei Portionen Milch oder Joghurt je Kind und Woche.
- Eine Portion Milch entspricht 200 ml für Kita-Kinder sowie 200 oder 250 ml Milch für Schulkinder.
- Eine Portion Joghurt entspricht immer 150 g, unabhängig von der Verpackungsgröße.
- Daraus ergibt sich eine maximale Fördermenge von 400 ml (je Kita-Kind) bzw. 400 oder 500 ml Milch (je Schulkind) oder 300 g Joghurt je Kind und Woche.
- Gefördert wird für jeweils ein Schuljahr. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigte:
- Antragsberechtigt sind Kindertagesstätten sowie Grund- und Förderschulen mit Primarstufe.
- Bei Förderschulen können auch Einsteigerklassen und die Jahrgangsstufen 5 und 6 teilnehmen.
Gebietskulisse:
- Das Programm richtet sich an Einrichtungen in NRW.
Aktuelle Aufrufe
Programm:
- Grundlage der Förderung ist die Richtlinie Schulprogramm NRW.
- In der Richtlinie werden die Ziele und Fördermodalitäten festgelegt.
Aktuelle Aufrufe:
- Das Bewerbungsverfahren wird jährlich im Frühjahr geöffnet.
- Einrichtungen können sich dann für die Teilnahme am Programm im jeweils kommenden Schuljahr bewerben.
Weitere Informationen
Verordnungen:
Eur-Lex Datenbank: Verordnung (EU) 2016/791
Programmwebsite:
Programmwebsite des MLV
Verwaltung:
- Das Programm wird durch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MLV) sowie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) verwaltet.
Hinweise:
- Die Abgabe von Milch und Milchprodukten an die teilnehmenden Kinder muss kostenfrei erfolgen.
- Eine Abgabe der Produkte zusammen mit der Mittagsmahlzeit, z.B. als Nachtisch, die Verwendung der Produkte für die Zubereitung von Mahlzeiten wie z.B. Grießbrei oder das Vermischen von Trinkmilch mit gezuckerten Produkten wie z.B. Kakaopulver ist nicht zulässig.
- Lieferungen in den NRW-Schulferien oder den Schließtagen der Kita sind nicht beihilfefähig.
Letzte Aktualisierung: 14.10.2024
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Andrea Höber
Andrea Höber
Referatsleiterin und EU-Beauftragte
Referat Europa
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